AGB
Dies ist eine gemeinnützige Seite zur Vermittlung von Oldtimern für Hochzeitsfahrten.Alle Fahrzeuge sind gut gewartet, sehr gepflegt und ausgesprochen sauber. Bitte halten Sie stets ein Ersatzfahrzeug bereit. Selbstverständlich verfügen wir über Ersatzfahrzeuge falls ein Fahrzeug während der Saison ausfällt und ein Ersatzteil bestellt werden muss. Die Fahrer haben stets die Mobilfunknummer des Brautpaares dabei. Bei Oldtimern kann trotz intensivster Wartung ein Schlauch reißen, ein Kabelbruch eine Störung hervorrufen, der Kühler lecken, der Vergaser verschmutzen und vieles mehr - das gehört zur Oldtimerei dazu - ist aber bei den kurzen Hochzeitsfahrten eher unwahrscheinlich, jedoch nicht völlig auszuschließen. In einem solchen Fall entfällt das Beförderungsentgeld.
Wenn Sie Ihr Wunschauto in den Warenkorb legen und den Bestellprozess (Anmeldung und Absenden) vollziehen, ist noch kein verbindlicher Kaufvertrag oder eine Bestellung zustande gekommen. Nachdem wir den Termin und Standort auf Verfügbarkeit geprüft haben, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und machen ein konkretes Angebot.
Sie reservieren dann einfach den Termin. Wenn Sie stornieren wollen geht das jederzeit per E-mail. Es fallen keine Stornogebühren an. Sollte eine Hochzeit dochmal abgesagt werden können Sie mit unserer aufrichtigen Anteilnahme rechnen.
Wenn Ihnen diese Seite gefällt, verlinken sie diese Seite bitte von Ihrer Hompage, Hochzeitsseite etc. und empfehlen Sie uns an Freunde und Bekannte , vielen Dank.
Ihr Ralph Jaufmann
Die juristisch geprüfte Version der AGB finden Sie hier:
AGB
Bei Mietfahrzeugen ohne vom Vermieter gestellten Chaffeur, verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes
zu beachten und zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu
voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.
3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des
Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt
zurückgegeben, wird die Vermieterin die Kosten für die Betankung anhand der Tankanzeige berechnen.
Reservierungen und Buchungen
1. Reservierungen sind nur für Fahrzeugtypen verbindlich.
2. Bei Stornierung der Buchung vor Mietbeginn fällt eine Gebühr von EUR 50 an, bei Nichtabholung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt wird eine
Gebühr von EUR 50 erhoben. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und sind zu richten an:
E-Mail: info@0800-oldtimervermittlung.de
Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, Fahrten ins Ausland
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie
einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen,
wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber
hinaus gelten Altersbeschränkungen ab 28 Jahre oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis >8 Jahre.
2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter der dem im
Mietvertrag angegebenen Erstfahrern geführt bzw. genutzt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten
Personen gefahren werden wird.
4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht
verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
7. Eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen ist untersagt.
8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5.
berechtigen zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des
Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Vermieterin auf Grund der Verletzung
einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. entsteht, bleibt unberührt.
Mietpreis
1. Wird das Fahrzeug nicht am selben Standort zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin
zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Minutenpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als
Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Benzin, Blumenschmuck falls nicht selbst mitgebracht.
Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die Miete zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
Überschreitet die vereinbarte Mietdauer der Mietvereinbahrung ist der Beitrag für den Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu
entrichten.
Der Mieter für ein Mietfahrzeug ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe
des Dreifachen der vereinbarten Miete zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten.
Für Fahrzeuge mit Chauffeur entstehen keine Kautionen.
Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf
Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung
(Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet.
Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten
Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte
eingeräumt worden ist, sperren lassen.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung
fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 1 Tag und gerät der Mieter mit der Entrichtung
der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin
auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen
Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme
bei Personenschäden und Sachschäden von € 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio.
und ist auf Deutschland beschränkt.
3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, beträgt 1.500 EUR.
4. Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung, beträgt die Deckungssumme EUR 20.000,-- bei Invalidität, EUR 1000,-- bei Tod,
EUR 1500,-- für Heilkosten.
5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das
Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 2 dieser Bedingungen.
Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen,
hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies ggü. der
Vermieterin nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten
schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und
vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
Haftung des Mieters
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen
Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen
hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes
auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten
Selbstbeteiligung nur dann, wenn
- er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die
Vermieterin übergibt.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der
Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei
verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt
wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder
bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die
berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die
Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche
Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines
Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in
Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und
sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für
den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von
während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede
Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 13,50 inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein
geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend
zu machen.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der
Ladung zurückzuführen sind.
5. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren
(einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden
und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung Vermieterin auferlegen bzw. gegen die
Vermieterin geltend machen.
Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin
verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
Bei Anmietdauer von mehr 1 Tag gilt der Erstmietvertrag.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen
Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen
Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist
diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten
Mietzinses zu verlangen.
6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die
Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich
seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.
Als solche Gründe gelten vor allem:
- nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör
und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
Einzugsermächtigung des Mieters:
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden
sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter
nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
Datenschutzklausel
Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrer
erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und
zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen.
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung
widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an E-Mail: info@0800-oldtimervermittlung.de
Allgemeine Bestimmungen
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und
die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.